Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlage in Wiederau

Am 21.06.2021 ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Windkraftanlage in der Gemeinde eingegangen. Auch wenn wir nach dem letzten Schreiben des Landratsamtes  von einer Genehmigung der Anlage ausgegangen sind, waren wir doch sehr konsterniert, als die Genehmigung dann auf unserem Tisch lag.

 

Wir hatten viele Argumente gegen die Anlage vorgebracht, hatten die Gutachten auf Mängel durchforscht und entsprechende Lücken gefunden. Schlussendlich wurde uns bescheinigt, dass viele der Sachverhalte nicht in der Entscheidungshoheit der Kommune liegen und wir unser Einvernehmen rechtswidrig verweigert hätten. Damit wurde das fehlende Einvernehmen mit einem Satz in der Genehmigung ersetzt. 

 

Aber auch die Punkte, welche die Gemeinde zu Prüfen berechtigt ist, wurden von der Genehmigungsbehörde anders ausgelegt. So sind siedlungsstrukturelle und raumordnerische Belange durch den Standort im Außenbereich beachtet. Das Vorhaben ist durch die "gute fachliche Praxis" bereits mit dem Mindestsiedlungsabstand von 1000 m in Einklang gebracht. Auch das Ort- und Landschaftsbild scheint aus Sicht der Genehmigungsbehörde nicht gestört, da "allein aus der Größe der jeweils zur Disposition gestellten Windkraftanlage und der Tatsache, dass eine solche deshalb markant in Erscheinung tritt, nicht zwangsläufig auf eine Verunstaltung der Landschaft geschlossen werden". Auch wenn diese mit rund 250 m fast 2,5 mal höher ist als die jetzigen Anlagen am Standort. 

 

Die Begründung zum Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens lautet wie folgt:

"Gemäß § 36 Abs. 1 BauGB ist über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren - wie hier im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren - über die Zulässigkeit nach den im vorangegangenen Satz bezeichneten Vorschriften zu entscheiden ist. 

 

Die Gemeinde Königshain-Wiederau hat in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2020, basierend auf dem Beschluss des Gemeinderates vom 20.10.2020, das Einvernehmen für das beantragte Vorhaben versagt. Die vorgetragenen Gründe wurden geprüft. Da das gemeindliche Einvernehmen nicht rechtmäßig versagt wurde, wurde die Gemeinde Königshain-Wiederau mit Schreiben vom 29.01.2021 zum Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens angehört. Mit Schreiben vom 25.02.2021 wurde das gemeindliche Einvernehmen weiterhin verweigert.

 

Das gemeindliche Einvernehmen wurde im Wesentlichen aus folgenden Gründen versagt:

- Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans; das Verfahren sei daher auszusetzen, bis das regionale Windenergiekonzept vorliegt.

- Es seien schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Schall und Schattenwurf zu befürchten.

- Das Vorhaben beeinträchtige die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die natürliche Eigenart der Landschaft sowie ihren Erholungswert und verunstalte das Orts- und Landschaftsbild. Bei dem Standort handle es sich zudem um eine exponierte Höhenlage vor der Kulisse des Höhenzuges Montanregion Erzgebirge. Das Vorhaben führe daher zu einer Horizontalverstellung und Landschaftszerschneidung.

- Im Falle eines Brandereignisses in der Gondel der Windkraftanlage könne in den Sommermonaten durch herabstürzende brennende Bauteile ein Flächenbrand ausgelöst werden. Die Gemeinde verfüge im Außenbereich nicht über ausreichend Löschwasservorräte, um bei einem derartigen Schadenszenario angemessen reagieren zu können. Daher sollte möglichst eine 200 m³ große Löschwasserzisterne gefordert werden.

 

Die vorgetragenen Argumente wurden geprüft. Im Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, dass das baurechtliche Einvernehmen der Gemeinde Königshain-Wiederau nicht aus den sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 35 BauGB ergebenden Gründen rechtmäßig versagt wurde und kraft landesrechtlicher Ermächtigung als gebundene Entscheidung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 71 SächsBO zu ersetzen ist. 

 

Im vorliegenden Fall besteht kein konkreter Bezug der vorgebrachten Argumente zur planungshoheitlichen Beeinträchtigung der Gemeinde. In diesem Falle dürfen öffentliche Belange nicht nur entgegenstehen, sondern müssen den nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen entgegenstehen. Die Auseinandersetzung mit dem Tatbestand der Privilegierung und deren Rechtswirkung auf der einen Seite und einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des Vorbringens der Gemeinde auf der anderen Seite kann ihr nicht zur erfolgreichen Verwehrung der beantragten Windkraftanlage verhelfen. Hierzu verweisen wir auf obige Ausführungen zu bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.

 

Darüber hinaus streitet das Vorhaben auch nicht mit anderen öffentlichen Belangen, etwa mit dem planungsrechtlichen Belang des Immissionsschutzes in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder des Naturschutzes in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5.

 

Die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schall- und Schattenwurfprognosen wurden fachlich geprüft. Bei antragsgemäßem Betrieb und Einhaltung der unter C.2 festgelegten Nebenbestimmungen kann sichergestellt werden, dass die Anforderungen des § 5 BImSchG für den Betrieb der Anlage erfüllt werden und somit keine immissionsschutzrechtlichen Belange entgegenstehen.

 

Die vorgetragenen naturschutzrechtlichen Belange wurden im Verfahren ebenfalls geprüft. Unter Einhaltung der unter Punkt C.5 festgelegten Nebenbestimmungen ist das Vorhaben aus naturschutzrechtlicher Sicht genehmigungsfähig.

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir hierzu auf die Begründung unter den jeweiligen fachgesetzlichen Punkten.

 

Löschwasserversorgung

 

Bezüglich des Löschwassers ist die Erschließung gesichert.

 

Eine entsprechende Löschwasservorhaltung durch den Betreiber kann nicht auf § 55 Abs. 3 Nr. 4 SächsBRKG gestützt werden, da es sich weder um eine Anlage mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr noch um eine Anlage, in der Stoffe i.S.d. Störfall-Verordnung vorhanden sind, handelt. Die Anlage ist auch mit entsprechenden Sicherheitseinrichtungen ausgestattet, so dass bei auftretenden Unregelmäßigkeiten eine zügige Alarmierung und ein entsprechendes Abschalten der Anlage erfolgt. Das Risiko eines Brandes ist damit relativ gering.

 

Unter Berücksichtigung der Lage der Windkraftanlage, d.h. die Windkraftanlage ist auf freien Feld gut erreichbar und weder im Wald noch auf einem Berg gelegen, kann die von der Gemeinde Königshain-Wiederau geforderte Rückhaltung einer Löschwassermenge von 200 m³ durch den Windkraftanlagenbetreiber nicht durchgesetzt werden. Mithin wäre entsprechend des Abstandes zum Wald und der einen geplanten Windkraftanlage eine Kapazität von 48 m³/h für 2 Stunden, also 96 m³ max. notwendig (vgl. OVG Urteil Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2017, Aktenzeichen OVG 11B6.15).

 

An den üblichen Standorten im Außenbereich, wie hier in denen die nächstgelegenen schutzwürdigen Objekte in einem Abstand von mehreren hundert Metern liegen, ist das Risiko einer Brandausbreitung auf schutzwürdige Objekte gering, so dass ein kontrolliertes Abbrennen lassen der Windkraftanlage, wie dies auch bei diversen nicht löschbaren Industrieanlagen üblich ist, akzeptabel ist (DFV-Empfehlung)." 

 

Die Genehmigung wurde unter Auflagen erteilt. So sind unter anderem Abschaltzeiten wegen des Schattenwurfes und der Avifauna beauflagt. Aber auch Sicherheiten für den Rückbau müssen noch hinterlegt werden und es muss  ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden. 

Rico Anker

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Königshain-Wiederau
Fr, 02. Juli 2021

Weitere Meldungen

Tipps für ein gutes Miteinander von Hundehaltern und Landnutzern

Liebe Hundehalterin, lieber Hundehalter,Tierfreunde wissen, wie wichtig gutes und hochwertiges ...

3. Aufruf für Projekte

der neuen LEADER-Förderperiode im Land des Roten Porphyr